Krankengeld
Die LKK bietet Ihnen mit der Zahlung von Krankengeld finanzielle Sicherheit auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit.
Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gewährt der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung. Danach springt die LKK ein und zahlt Ihnen Krankengeld. Dies gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind.
Häufig gestellte Fragen
Anspruch auf Krankengeld haben:
- rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige (auch im Ausbildungsverhältnis),
- Empfänger von Arbeitslosengeld I ( Leistungen nach dem SGB III)
- versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, die außerdem noch in einem dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen -aber auf längstens 26 Wochen befristeten-Beschäftigungsverhältnis stehen
- freiwillig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. das Bestehen eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses)
- nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige.
Bei den genannten Personenkreisen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Eine Wahlmöglichkeit zum Krankengeld gibt es nicht.
Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes haben.
Für landwirtschaftliche Unternehmer mit befristeter Beschäftigung ist bei Anspruch auf Krankengeld die Gewährung von Betriebshilfe nicht ausgeschlossen.
Bei rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, den landwirtschaftlichen Unternehmern mit befristetem Beschäftigungsverhältnis und den freiwillig Versicherten wird das Krankengeld aus dem aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Nach der Berechnung darf das Krankengeld jedoch 90 v. H. des erzielten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das jährlich festgesetzte Höchstregelentgelt ist zu beachten. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Bemessungsgrundlage erhöht.
Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe dieser Leistung.
Nichtrentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein pauschaliertes Krankengeld.
Das Krankengeld wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt. Dabei werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (z. B. Zeit der Entgeltfortzahlung), mit angerechnet. Abweichend hiervon erhalten nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige einmalig Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen.
Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente von der landwirtschaftlichen Alterskasse zugebilligt, so wird das Krankengeld gekürzt oder entfällt ganz.
Krankengeldbezieher, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt bzw. beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit waren, haben anteilig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus dem Krankengeld zu entrichten. Die Beiträge sind von der LKK und vom Versicherten selbst zu tragen. Bei Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes trägt die LKK den Beitrag allein.
In der Krankenversicherung besteht für die Zeit des Krankengeldbezuges Beitragsfreiheit.
Ihr Kind ist krank?
Sie möchten zu Hause bleiben, weil Ihr Kind krank ist? Dann können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Ihnen steht in diesem Fall Krankengeld zu.
Ist Ihr Kind unter zwölf oder hat eine Behinderung, erhalten Sie in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für bis zu 15 Arbeitstage im Jahr Krankengeld. Sind Sie alleinerziehend, erhalten Sie für bis zu 30 Arbeitstage Krankengeld.
Wenn Sie mehr als ein Kind haben, verlängert sich Ihr Anspruch.
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern.
Begleitung von Menschen mit Behinderung
Krankengeld bei Begleitung von Menschen mit Behinderung zur stationären Krankenhausbehandlung
Die LKK gewährt außerdem Angehörigen oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld eines Menschen mit Behinderungen Krankengeld, wenn aus medizinischen Gründen eine Begleitung bei einer stationären Krankenhausbehandlung benötigt wird und durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
Dafür sind die gesetzlich vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen, z. B. dass die zu begleitende Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht.
- Antrag auf Krankengeld bei Begleitung von Menschen mit Behinderung zur stationären Krankenhausbehandlung (§ 44b SGB V) PDF, nicht barrierefrei, 249 KB
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Angaben der begleitenden Person
Anlage zum Antrag auf Krankengeld bei Begleitung von Menschen mit...
PDF, nicht barrierefrei, 402 KB - Bescheinigung vom Krankenhaus über die medizinisch notwendige Begleitung PDF, nicht barrierefrei, 376 KB