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Gefährdungen durch  Biostoffe in der Schwangerschaft und Stillzeit 

Frauen übernehmen in der Grünen Branche vielfältige Aufgaben. Eine Schwangerschaft stellt für das menschliche Immunsystem ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit Krankheitserregern dar. Mutter und Kind sind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit durch Biostoffe besonders gefährdet.

Rechtlicher Hintergrund

Für Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es hat zum Ziel, schwangere oder stillende Frauen vor arbeitsbedingten Gefahren und Gesundheitsschäden, vor dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie vor Einkommenseinbußen zu schützen. Obwohl das Gesetz nur für Arbeitnehmerinnen gilt, sollten die darin angesprochenen Ziele auch für selbstständige Unternehmerinnen oder Ehefrauen eines selbstständigen Unternehmers Orientierungshilfen sein.

Gefährdungen

In einem Betrieb mit Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu bewerten und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zahlreiche Aspekte sind im Hinblick auf den Mutterschutz in der Grünen Branche relevant. Neben Arbeitszeitbegrenzungen, physikalischen Belastungen beim Heben und Tragen, Einwirkungen durch Lärm oder Erschütterungen, längerem Stehen oder Zwangshaltungen und Gefahrstoffen erlangen Gefährdungen durch Biostoffe in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung.

Im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation zu erstellen, selbst wenn keine weiblichen Personen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber soll vorbereitet sein, um werdenden Müttern während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit den notwendigen Schutz zu gewährleisten.

Schwangere und stillende Frauen dürfen gefährliche Arbeiten nicht verrichten. Hierzu zählen in Bezug auf Biostoffe z. B. der Umgang mit Leichen, der Umgang mit infektiösen Tieren und Tätigkeiten mit sehr hohen Staubexpositionen gegenüber organischen Stäuben.

Als besonders relevant für den Mutterschutz beim Umgang mit Biostoffen werden Infektionen betrachtet, die die Gesundheit von Schwangeren, Föten und/oder Neugeborenen beeinflussen und deren Auswirkungen durch wissenschaftliche Studien belegt sind. In Zweifelsfällen ist medizinischer Rat bei Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einzuholen.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung biologischer Gefährdungen die TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten“ zu beachten (www.baua.de). Dort werden zahlreiche Infektionserreger und Schutzmaßnahmen, z. B. beim Umgang mit Tieren, aufgeführt.

Die Gefährdung durch Zoonosen wird häufig nicht beachtet oder unterschätzt. Unter Zoonosen versteht man Infektionskrankheiten, die von Tieren auf Menschen und umgekehrt übertragen werden können. Auslöser von Zoonosen können Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder Prionen (tierische Eiweiße) sein. Dank seuchenhygienischer Maßnahmen sind viele Zoonosen in den Industriestaaten selten geworden. Die Ansteckung des Menschen kann durch Kontakt zu Tieren, zu kontaminierten Lebensmitteln oder Gegenständen sowie über Vektoren (Zecken, Mücken) erfolgen.

Ergänzend wird in der nachstehenden Tabelle "Gefährdungen durch Exposition gegenüber Biostoffen in der Schwangerschaft und Stillzeit (Beispiele)“ auch auf nicht von Tieren auf Menschen übertragbare Biostoffe hingewiesen.

Gefährdungen durch Exposition gegenüber Biostoffen in der Schwangerschaft und Stillzeit (Beispiele)

Gefährdungen durch Exposition gegenüber Biostoffen in der Schwangerschaft und Stillzeit (Beispiele)

Biostoff




Erkrankung



Reservoir,
Aufnahmepfad,
Übertragungsweg

Tätigkeiten
mit Infektionsgefährdung




Hepatitis-B- und -C-  Virus




















Hepatitis B und C

















Eine Infektion kann durch den Kontakt mit infektiösem Blut und anderen Körperflüssigkeiten erfolgen. Der Erreger wird über Verletzungen sowie durch den Kontakt mit infizierten Körperflüssigkeiten übertragen.










  • Aufsammeln von Laub und Mähresten in Grünanlagen mit Gefahr durch Stichverletzungen mit Injektionsnadeln („Fixerbesteck“)
  • Arbeiten im Friedhofs- und Bestattungswesen mit Kontakt zu Blut oder anderen Körperflüssigkeiten
  • Erste-Hilfe-Leistungen unter Missachtung des Eigenschutzes




HIV-Virus     







HIV-Infektion





Der Erreger wird über Verletzungen und Kontakt mit infektiösem Blut übertragen.




Aufsammeln von Laub und Mähresten in Grünanlagen mit Gefahr durch Stichverletzungen mit Injektionsnadeln („Fixerbesteck“)


Toxo-
plasma

gondii




Toxoplas-mose





Eine Infektion mit Parasiten kann durch den Verzehr von unzureichend erhitztem Fleisch, Kontakt mit Katzenkot oder kontaminierter Erde erfolgen.




Bakterien-
arten
der            
Gattun-
gen
Chlamy-
dia,              Coxiella 
oder
Listeria






Bei Tätigkeiten in der Tierhaltung ist grundsätzlich mit Infektionserregern zu rechnen.

Eine Infektion kann über den Kontakt zu infizierten Tieren sowie im Fall von Coxiellen oder Listerien über kontaminierte Lebensmittel erfolgen.

Beschäftigungsverbot im nachweislich erkrankten Tierbestand (meldepflichtige Tierseuchen).







Schutz­maßnahmen

Achten Sie vermehrt auf Sauberkeit und Hygiene im Umgang mit allen Tieren, insbesondere, wenn Krankheiten im Tierbestand auftreten. Vermeiden Sie, dass Risikogruppen (Kinder, ältere Menschen, schwangere Frauen) mit erkrankten Tieren in Kontakt kommen. Informieren Sie ihre Mitarbeiterinnen im Hinblick auf biologische Gefährdungen. Tragen Sie geeignete Schutzkleidung und Handschuhe. Behandeln und separieren Sie kranke Tiere unter Beteiligung eines Tierarztes, bis die Symptome abgeklungen sind. Informieren Sie sich über die Verbreitungswege des Erregers, um weitere Infektionen zu vermeiden.

Stand: 19.09.2023