Häufig gestellte Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.1
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unterschiedlichen Themen rund um die Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.1 Tierhaltung.
Allgemeines
Nein, die Übergangsfristen gelten nur für die in §9 Ziffer 5 und 6, VSG 4.1 genannten baulichen Veränderungen, also für die Bullenbucht und die Fixier- und Separiereinrichtungen. Die dreijährige Übergangsfrist für die Integration einer Deckbullenbucht in Altställen endete am 01.04.2024. Sollten die baulichen Anforderungen bis jetzt noch nicht umgesetzt sein, sind diese unverzüglich und ohne Aufforderung durch den Aufsichtsdienst umzusetzen.
Nein, die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften gelten unmittelbar nach Inkrafttreten und sind rechtlich bindend ähnlich einer staatlichen Verordnung und daher im Grunde sofort umzusetzen oder zumindest die Umsetzung zu planen. Für bestimmte bauliche Neuerungen (Bullenbucht im Milchviehstall sowie Fixier- und Separiereinrichtungen) wurde eine 3-jährige Übergangsvorschrift in die VSG 4.1 aufgenommen, welche allerdings am 01. April 2024 abgelaufen ist.
Die natürlichen Verhaltensweisen des Tieres sollten berücksichtigt werden. Tiere mit Nachwuchs folgen in der Regel ihrem natürlichen Instinkt und sind nicht automatisch als aggressiv einzustufen.
Wenn Sie mit einem Tier bereits schlechte Erfahrungen gemacht hatten, denken Sie bitte rechtzeitig über die Entfernung aus dem Bestand nach, bevor Ihnen, Ihrer Familie oder Ihren Mittarbeitern und Mitarbeiterinnen etwas passiert! Nach einem Ereignis wie z. B. einem Angriff kann dies im Einzelfall auch durch unsere Aufsichtspersonen angeordnet werden.
Kenntnis über die natürlichen Verhaltensweisen von Nutztieren sind Grundlage sicheren Arbeitens. Dies kann z. B. durch ein Seminar zum sicheren Umgang erworben werden. Solche Seminare bietet u. a. die SVLFG kostenlos für die Versicherten an. Dieses Wissen sollte auch Inhalt von Unterweisungen des Betriebsunternehmers sein.
Die Broschüre B 20 „Rinderhaltung“ wird gerade zu den Neuerungen der VSG 4.1 erweitert, enthält aber bereits einige wichtige Hinweise z. B. zur Bullenbucht.
Wissen und Praxis zur Rinderhaltung vermitteln auch 13 Präventionsfilme auf unserem YouTube-Kanal.
Hier finden Sie alle Regelungen der neuen VSG 4.1 und zusätzliches Wissen und weitere Materialien zur Rinderhaltung auf einen Klick.
Sofern ein Versicherungsfall im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der SVLFG vorliegt, aber dieser eingetreten ist, weil die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet wurden, führt dies grundsätzlich nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Auch eine Anspruchsminderung bei Mitverschulden gibt es nicht.
Wird jedoch der Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder ist der Versicherungsfall bei einer Handlung des Versicherten eingetreten, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen ist, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird von der LBG geprüft, ob die Kosten in einem Regressverfahren (z. B. von der Betriebshaftpflicht) zurückgefordert werden können. Niemals können eventuelle öffentliche und zivilrechtliche Forderungen bzw. Strafen ausgeschlossen werden, z. B. gegen den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer verunfallt und der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit der LBG.
Rinderhaltung
Ja, um das Arbeiten in der Herde für den Tierbetreuenden sicherer zu gestalten, ist es unabdingbar, den Deckbullen in einer separaten Bucht unterzubringen, sobald die Herde im Stall ist. Bei Weidehaltung oder temporärem Weidegang ist das Mitlaufen des Bullens gemäß VSG 4.1 zwar nicht verboten. Allerdings wäre dieser beim Eintrieb in den Stall zu separieren. Daher sollte der Bulle möglichst dauerhaft in der Bullenbucht gehalten werden.
Geht der Deckbulle dennoch mit auf die Weide, sollte der Eintrieb in die Bullenbucht durch deren Anordnung und/oder z. B. ein Selektionstor möglichst gefahrlos erfolgen. Die künstliche Besamung stellt grundsätzlich eine Alternative oder zumindest eine gute Ergänzung zur Deckbullenhaltung dar.
In der Mutterkuhhaltung besteht i.d.R. wenig Kontakt zu den Tieren und damit zu den Bullen. Auch in einem automatisierten Stall mit z. B. automatischem Melksystem sind Arbeiten notwendig. Darunter fallen z. B. das Eintreiben von nicht gemolkenen Kühen in den Melkroboter, Arbeiten am Melkroboter, der Stallanlage, Tränken oder bei Behandlungen. Daher wurde hier keine Ausnahme vorgesehen.
Deckbullen sind in Einzelbuchten zu halten, die in stabiler Bauweise ausgeführt sind. Sie verfügen über einen rutschfesten Bodenbelag, mindestens eine Fixiereinrichtung und mindestens eine Fluchtmöglichkeit (Personenschlupföffnung).
Als Fixiereinrichtung ist ein Sicherheitsfangfressgitter mit ausreichender Stabilität und Abmessung anzusehen. Als äußere Abtrennung der Deckbullenbucht haben sich z. B. ausreichend stabile, senkrechte Stangen bewährt, die Personen den Durchschlupf ermöglichen. Dies ermöglicht die Flucht aus der gesamten Bullenbucht, sofern dies in einer Gefahrensituation notwendig ist.
Die Abtrennung sollte eine Höhe von ca. 2,00 m nicht unterschreiten.
Die VSG 4.1 trifft hierzu keine Aussage, da dies außerhalb der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft liegt. Als Richtwert sollte eine Einzelbucht einen Liegebereich von mindestens 16 m² für einen ausgewachsenen Bullen durchschnittlicher Größe umfassen.
Für Bullen mit einem Gewicht von mehr als 1.000 kg sollte der Liegebereich mindestens 1 m² je 60 kg Lebendgewicht betragen (EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN).
Die EU Öko-Verordnung gibt ebenfalls Vorgaben für den Platzbedarf. Dort ist ein Bullenplatzbedarf von 40 m² festgeschrieben. Davon sind 10 m² für die Stallfläche und 30 m² für die Außenfläche vorgesehen.
Eine ausreichende Fixierung ist gegeben, wenn alle Tiere in einem bestimmten Bereich fixiert werden können, bspw. in einem Fressgitter, sodass sich kein Tier mehr frei in diesem Bereich bewegt. Das Unterteilen von verschiedenen Stallbereichen kann dabei hilfreich sein. Ebenso können Separationsbereiche sinnvoll sein, in die nur zu behandelnde Tiere getrieben und dort fixiert werden. Ein Schwenkgatter mit Halsfangrahmen wäre eine ausreichende Möglichkeit zur Fixierung in einem separaten Bereich.
Nein, es reicht auch ein abgetrennter Bereich, in dem alle zu behandelnden Tiere sicher fixiert sind und in dem sich keine weiteren frei laufenden Tiere aufhalten.
Alternativ ist es z. B. bei Besamungen auch ausreichend, wenn alle Tiere fixiert sind.
Für eine medizinische Behandlung müssen die Tiere sicher fixiert sein, wenn möglich in einem Behandlungsstand.
Für die Fluchtöffnungen gibt es kein Standardmaß, da sich die Abmessungen an betrieblichen bzw. baulichen Gegebenheiten orientieren. Dazu gehören bspw. die Größe der Personen, Rinderrasse oder das Wachstumsstadium der Tiere. Auf diese Weise wird ein Einklemmen oder ungewolltes Durchschlüpfen vermieden.
Eine Breite von etwa 40 cm hat sich (abgesehen von der Kälberaufzucht) etabliert. Der Durchschlupf sollte keine hervorstehenden Bauteile haben, wie z. B. Schrauben oder Schellen, an denen eine Person hängen bleiben kann.
Flächen, auf denen Tiere weiden, sollten nur von Personen mit entsprechenden Kenntnissen und in Begleitung einer zweiten Person betreten werden. Sie müssen mit geeigneten Treibhilfen ausgestattet sein. Zudem muss eine Fluchtmöglichkeit aus dem Gefahrenbereich jederzeit zur Verfügung stehen (Rettungsinseln wie z. B. Schlepper, Viehtreibewagen). Bei Behandlungen von Kälbern auf der Weide schützt ein Kälberfangkorb vor potenziellen Gefahren durch die Mutterkuh.
Einige Stallbaufirmen bieten bereits Komplettlösungen für die Bullenbucht an. Eine Vielzahl der Firmen stellt außerdem Stallkomponenten speziell für die Bullenhaltung (Abmessungen von Bauteilen, Stabilität etc.) zur Verfügung, aus denen individuell eine Bucht für den Deckbullen konzipiert werden kann.
Nein, die Anforderung der Unterbringung eines Deckbullens in einer separaten Bucht bezieht sich auf einen, im Stallbereich, frei mitlaufenden Deckbullen und nicht auf ein Tier in Anbindehaltung. Denn der Bereich des Laufstalls wird durch den Unternehmer, Familienangehörige und Mitarbeiter täglich mehrfach zum Zweck der Stallpflege- und -reinigung, Tierkontrollen und dem Zutrieb zum Melken betreten. All diese Tätigkeiten erfordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Das bedeutet, sie begeben sich mehrfach täglich in die Gefahr, in einem Augenblick der Unachtsamkeit, vom mitlaufenden Deckbullen angegriffen zu werden, diese Gefährdungen sind in der Anbindehaltung nicht gegeben.
Nein, die Unterbringung des Deckbullen in der Trockenstehergruppe ist kein dauerhafter Ersatz für den Bau einer Deckbullenbucht. Diese Lösung ist nur für einen Übergangszeitraum, beispielsweise während der Planungs- und Errichtungsphase der Deckbullenbucht eine Möglichkeit die Gefährdungen durch den Deckbullen innerhalb der melkenden Gruppe zu reduzieren.
Die Trockensteher sind Bestandteil der Milchvieherde im Stall, auch dort sind regelmäßig Tätigkeiten wie Tierkontrollen und Liegeboxenpflege zu erledigen und das Risiko durch den Deckbullen bleibt auf einem hohen Niveau.
Dieser Fragen- und Antwortkatalog wird fortlaufend aktualisiert.
Sofern Sie weitere Fragestellungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
-
- Herr Dr. Heuser
-
Arbeitsbereichsleiter Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
-
- Frau Niemeier
-