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Versichert bei der Jagd

30.01.2025

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung tritt als Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Übernahme eines Jagdreviers automatisch in Kraft – sowohl für die Eigenjagd, als auch für eine gepachtete Jagd. 


Der Versicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch VII erstreckt sich auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handeln. Eine eindeutige Darstellung darüber, wer bei welcher Tätigkeit im Jagdrevier unter Versicherungsschutz steht, ist nicht möglich. Entscheidungen dazu sind immer unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Die folgende Zusammenstellung soll eine Orientierung erleichtern und stellt keine verbindliche Zusage über einen eventuellen Versicherungsschutz dar.

Versichert

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Der Versicherungsschutz der Jagdunternehmer umfasst alle mit der Jagdausübung zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Nebentätigkeiten, die zur Bestanderhaltung des eigenen Reviers im jagdlichen Sinne erforderlich sind, wie Jagdausübung, Bau jagdlicher Einrichtungen oder Wildfütterung.

Außerdem ist die Bergung von Fallwild auf Straßen am oder im eigenen Revier durch den Jagdunternehmer im Zuge der Ausübung des Aneignungsrechts wie „Jagdausübung“ zu beurteilen und somit versichert. Außerhalb des eigenen Reviers kann als unaufschiebbare Maßnahme auf Anforderung, zum Beispiel der Polizei, als Nothilfe oder für die Verkehrssicherheit Versicherungsschutz über die zuständige Unfallkasse bestehen.

Wer ist versichert?

Neben dem Jagdunternehmer (Eigenjagdinhaber, Revierpächter) ist auch der im Unternehmen mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner versichert, wenn dieser eine dem Revier dienende Tätigkeit ausübt. Dies gilt jedoch nicht für die Jagdausübung selbst und die ihr zuzuordnenden Tätigkeiten (zum Beispiel Aufbrechen von Wild).

Bei einer gepachteten Jagd ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes von entscheidender Bedeutung, welche Personen laut Jagdpachtvertrag als Pächter bzw. Mitpächter auftreten und der unteren Jagdbehörde als solche gemeldet wurden.

Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen auch Personen, die in dem Jagdunternehmen – auch unentgeltlich – aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt sind (zum Beispiel Berufsjäger) oder dort, auch nur vorübergehend, wie ein Beschäftigter tätig werden und dem Anordnungs- und Weisungsrecht des Jagdunternehmers unterliegen (zum Beispiel Treiber).

Nicht versichert

Jagdgäste und Schweißhundeführer nicht versichert

Nicht versichert sind Personen, die lediglich aufgrund einer vom Jagdunternehmer erteilten einmaligen oder regelmäßigen Jagderlaubnis, einer ausgesprochenen Einladung oder eines Begehungsscheines die Jagd ausüben. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagdausübungsberechtigung handelt. Die Jagdausübung ist in diesen Fällen dem privaten – und somit nicht versicherten – Lebensbereich zuzurechnen. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht möglich.

Schweißhundeführer werden bei der Nachsuche eigenverantwortlich tätig und stellen ihr besonderes Fachwissen dem Jagdunternehmer, unabhängig von Weisungen, zur Verfügung. Dadurch erhält diese Tätigkeit ein unternehmerähnliches Gepräge, das der Erfüllung eines Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages ähnlich ist. Deshalb ist sie im Allgemeinen auch keine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Da der Schweißhundeführer zudem auch kein Jagdunternehmer im Sinne des Gesetzes ist, liegen die Voraussetzungen für einen Unfallversicherungsschutz bei der Jagdausübung nicht vor.

Ausnahmen möglich

Einzelne Revierarbeiten, die nicht unmittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind, können dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie einer Arbeitnehmertätigkeit ähneln und der Jagdunternehmer hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise anordnungs- und weisungsbefugt ist. So können Begehungsscheininhaber ausnahmsweise versichert sein, wenn sie keine Jagd ausüben und die in Abstimmung mit dem Revierinhaber auszuführende Tätigkeit (zum Beispiel Reparaturen im Revier) dem Jagdunternehmen und nicht dem eigenen Interesse als Begehungsscheininhaber dient. Diese Tätigkeit muss sich jedoch von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen.

Übrigens: Das Mitführen einer Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes.