Arbeitsmedizinische Vorsorge
Als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen. Hier erfahren Sie, wie es geht.
Gesundheit erhalten
Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Beschäftigten über Gesundheitsrisiken individuell aufgeklärt und beraten werden. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, um den Auswirkungen rechtzeitig begegnen zu können.
Darüber hinaus trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge auch zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Betrieb bei. Aus der Kenntnis über Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen resultieren auch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird von Arbeits- und Betriebsmedizinern durchgeführt. Sie dient der Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge im Überblick
Die Arbeitsmedizinverordnung (ArbmedVV) sieht verschiedene Vorsorgeformen vor.
Die Pflichtvorsorge hat der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin vor Aufnahme der Tätigkeiten zu veranlassen. Nehmen die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen die Vorsorge nicht war, dürfen sie nicht an Arbeitsplätzen mit diesen Gefährdungen beschäftigt werden.
Beispiele dafür sind der Umgang mit krebserregenden Gefahrstoffen, wie z. B. benzolhaltigen Kraftstoffen, Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden am Tag oder Abriss- und Sanierungsarbeiten von asbesthaltigen Bauteilen.
Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeiten anbieten und diese sollten teilnehmen. Lehnen sie ab, hat das allerdings keinen Einfluss auf deren Beschäftigung. Der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin muss allerdings weiterhin regelmäßig das Angebot an seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterbreiten.
Ein Beispiel hierfür ist die Exposition gegenüber intensiver Sonnenstrahlung von mindestens 1h (oder 2h im Schatten) im Zeitraum von 11 – 16 Uhr (Sommerzeit) in den Monaten April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen.
Weitere Beispiele sind Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag oder Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub.
Die Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen bzw. ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ermöglichen, wenn diese einen Gesundheitsschaden durch die Tätigkeiten vermuten. Es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Die Arbeits- und Betriebsmediziner erstellen eine Vorsorgebescheinigung.
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sammeln in der Vorsorgekartei alle Vorsorgebescheinigungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Bescheinigungen enthalten keine medizinischen Befunde, dokumentieren jedoch Anlässe für Vorsorgeuntersuchungen, die Teilnahme und die nächsten Termine.
Die Eignungsuntersuchung ist keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie wird vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin veranlasst und informiert sie darüber, ob ein Beschäftigter oder ein Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit aus medizinischer Sicht geeignet ist.
Eignungsuntersuchungen können in der Regel auch von Haus- oder Fachärzten durchgeführt werden.
Arbeitsmediziner finden
Jeder Betrieb, in dem mindestens ein Beschäftigter arbeitet, muss von einem Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt betreut werden (VSG 1.2, Arbeitssicherheitsgesetz).
Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ sind als fachkundig anzusehen.
Adressen von Arbeits- und Betriebsmedizinern in Ihrer Nähe finden sie in Branchenbüchern oder mit Hilfe einer Internetsuche.
Vorschriften zum Download
- VSG 1.2 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung PDF, nicht barrierefrei, 651 KB
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Broschüre Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung - Handlungshilfe
Handlungshilfe zur VSG 1.2, Stand 03/2018
PDF, nicht barrierefrei, 1.06 MB -
B 45 Broschüre Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung
Stand 11/2022
PDF, nicht barrierefrei, 451 KB
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. AMRs werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.
Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin eine andere Lösung, muss er/ sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.