Allgemeine Informationen zu den Renten der Alterskasse
Sie stehen kurz vor der Rente oder beziehen schon Rente? Informieren Sie sich hier zu allgemeinen Themen rund um die Rente.
Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zu Antragstellung und Beginn Ihrer Rente, zur Besteuerung Ihrer Rente, zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Bekomme ich meine Rente automatisch?
Damit Sie Ihre Rente bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Benutzen Sie hierzu bitte unsere Antragsvordrucke. Sie können den Antrag auch formlos - zum Beispiel telefonisch - stellen. Gerne schicken wir Ihnen dann die Antragsformulare zu oder unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare.
Auch wenn Sie eine Hinterbliebenenrente erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag stellen. Liegen alle Voraussetzungen für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente vor, haben Sie zwölf Monate Zeit diese zu beantragen, ohne dass Ihnen hierdurch ein Nachteil entsteht. Trotzdem empfehlen wir Ihnen auch in dieser für Sie schweren Zeit, den Antrag zeitnah zu stellen.
- Antrag auf Regelaltersrente (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 1.33 MB
- Antrag auf vorzeitige Altersrente ab dem 55. Lebensjahr (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 1.35 MB
- Antrag auf vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 3.09 MB
- Antrag auf Erwerbsminderungsrente (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 1.66 MB
- Antrag auf Witwen-/Witwerrente (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 3.57 MB
- Antrag auf Waisenrente (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 1.68 MB
Das Formular "Kurzantrag auf Regelaltersrente" verwenden Sie bitte nur dann, wenn der Ehegatte schon Rente bezieht oder gleichzeitig beantragt hat.
Das Formular "Kurzantrag auf Gewährung einer Witwen-/Witwerrente" verwenden Sie bitte, wenn der verstorbene Ehegatte bereits eine Leistung der Alterskasse bezogen hat.
- Rentenantrag (ohne Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 692 KB
- Antrag auf Waisenrente (ohne Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 658 KB
- Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung PDF, nicht barrierefrei, 731 KB
- Anlage A - Meldung zur Kranken- und Pflegeversicherung PDF, nicht barrierefrei, 1.07 MB
- Anlage B - Mitwirkungs- und Meldepflichten PDF, nicht barrierefrei, 570 KB
- Anlage I - Angaben zur Feststellung einer Erwerbsminderung PDF, nicht barrierefrei, 614 KB
- Anlage J - Erklärung zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung PDF, nicht barrierefrei, 669 KB
- Anlage K - Ärztlicher Befund- und Behandlungsbericht zum Rentenantrag PDF, nicht barrierefrei, 1.19 MB
- Anlage L - Zusatzfragebogen zur Erwerbsminderungsrente PDF, nicht barrierefrei, 552 KB
- Anlage M - Angaben zur Feststellung weiterer auf die Wartezeit anrechenbarer Zeiten PDF, nicht barrierefrei, 580 KB
- Anlage N - Ermittlung der abschlagsrelevanten Zeiten PDF, nicht barrierefrei, 633 KB
- Anlage O - Angaben zur Kindererziehung (für Hinterbliebenenrente) PDF, nicht barrierefrei, 479 KB
- Anlage P - - Angaben zum Einkommen und zu Kindern bei Hinterbliebenenrenten PDF, nicht barrierefrei, 699 KB
- Anlage R - Angaben zu anrechenbaren Zeiten im Ausland PDF, nicht barrierefrei, 605 KB
- Anlage S - Einkommen aus dem Ausland PDF, nicht barrierefrei, 579 KB
- Meldung eines Todesfalles PDF, nicht barrierefrei, 600 KB
- Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung PDF, nicht barrierefrei, 517 KB
- Hinweise zum Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung PDF, nicht barrierefrei, 478 KB
- Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse PDF, nicht barrierefrei, 60.9 KB
- Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmen PDF, nicht barrierefrei, 70.7 KB
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenversorgung Bahnbeamten- oder Postbeamtenkrankenkasse PDF, nicht barrierefrei, 61.4 KB
Antrag online stellen...
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Alternativ können Sie Ihren Rentenantrag auch postalisch versenden an:
SVLFG
- Leistungen -
34105 Kassel
Wann beginnt meine Rente?
Der Beginn Ihrer Rente hängt davon ab, aus welcher Versicherung Sie die Rente von uns beanspruchen. Aber auch der Zeitpunkt der Antragstellung kann Ihren Rentenbeginn beeinflussen.
Für den traurigen Fall, dass Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil verstorben ist, können Sie eventuell aus dessen Versicherungszeiten eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Altersrenten, vorzeitige Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung können wir frühestens ab dem 1. des Monats zahlen, zu dessen Beginn Sie alle Voraussetzungen erfüllt haben. Dies gilt allerdings nur bei rechtzeitiger Antragstellung. Hierzu müssen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats stellen, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei späterer Antragstellung können wir Ihre Rente erst ab dem 1. des Monats der Antragstellung zahlen.
Beispiel:
Sie möchten die normale Altersrente von uns erhalten? Die Wartezeit von 15 Jahren haben Sie bereits im Jahr 2017 erfüllt. Ihre Regelaltersgrenze erreichen Sie am 15. Mai 2019.
Alle Voraussetzungen für die normale Altersrente liegen am 15. Mai 2019 vor. Die Rente kann frühestens ab 1. Juni 2019 gezahlt werden. Hierzu muss der Rentenantrag allerdings bis spätestens am 31. August 2019 gestellt werden.
In der Regel zahlen wir diese Renten frühestens ab dem 1. des Monats, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen vorliegen und wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Hat Ihr verstorbener Angehöriger von der landwirtschaftlichen Alterskasse noch keine Rente erhalten, können wir die Hinterbliebenenrente bereits ab dem Todestag zahlen.
In der schweren Zeit nach dem Tod des Partners oder Elternteils müssen Sie viele Dinge erledigen. Ihre Hinterbliebenenrente können Sie daher noch 12 Monate, nachdem alle Voraussetzungen vorliegen beantragen, ohne dass Ihnen hierdurch ein Nachteil entsteht. Gegebenenfalls zahlen wir Ihnen die Rente rückwirkend nach. Bei einer späteren Antragstellung kann Ihre Hinterbliebenenrente frühestens für einen Zeitraum von 12 Kalendermonate vor der Antragstellung beginnen.
Beispiel:
Bei Ihnen tritt der traurige Fall ein, dass Ihr Ehepartner unerwartet ohne vorherigen Rentenbezug am 15. Juni 2019 verstorben ist. Die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente liegen alle bereits zum Todeszeitpunkt vor. Die Rente kann frühestens ab dem 15. Juni 2019 gezahlt werden. Hierzu muss der Rentenantrag allerdings bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Beantragen Sie zum Beispiel die Hinterbliebenenrente erst am 15. August 2020, beginnt Ihre Rente am 1. August 2019.
Rente und Steuern
Seit dem 1. Januar 2005 wird anstelle des früheren Ertragsanteils ein bestimmter Prozentsatz Ihrer Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Diese sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2057.
Die steuerliche Behandlung Ihrer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später Ihre Rente beginnt, desto höher ist der von Ihnen zu versteuernde Anteil der Rente.
Hat Ihre Rente beispielsweise im Jahr 2005 oder davor begonnen, ist diese zu 50 Prozent steuerpflichtig. Je nach Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Anteil an der Rente bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozent. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 beträgt der Prozentsatz somit 80 Prozent., Für die Jahre 2021 und 2022 steigt der Prozentsatz nur um ein Prozent und beträgt daher 81 bzw. 82 Prozent. Danach – bis zum Jahr 2057 -erhöht er sich jeweils nur noch um einen halben Prozentpunkt.
Wenn Sie erstmals ab dem Jahr 2058 Ihre Rente beanspruchen, wird Ihre Rente grundsätzlich voll besteuert.
Folgt unmittelbar im Anschluss Ihrer Rente eine weitere Rente (z. B. eine Altersrente folgt einer Rente wegen Erwerbsminderung), ist für den steuerpflichtigen Anteil der Folgerente, der Beginn Ihrer Erstrente ausschlaggebend.
Dies gilt auch für Ihre Hinterbliebenenrente, soweit der verstorbene Angehörige vor seinem Tod bereits eine Rente bezogen hat. Andernfalls richtet sich der steuerpflichtige Anteil Ihrer Hinterbliebenenrente nach deren tatsächlichen Beginn.
Ob Sie tatsächlich Steuern aus Ihrem Rentenbezug zahlen müssen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
RENTENANPASSUNG ERHÖHT DAS STEUERPFLICHTIGE RENTENEINKOMMEN
Der vom Beginn Ihrer Rente abhängige steuerliche Rentenfreibetrag führt dazu, dass Sie jährliche Erhöhungen (Rentenanpassungen) voll versteuern müssen. Wird Ihre Rente wegen Einkommen gekürzt, wird Ihr Rentenfreibetrag entsprechend angepasst.
Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, muss aus seiner Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Sind Sie freiwillig oder privat versichert, können wir Ihnen einen Zuschuss zur Krankenversicherung anbieten.
Wenn Sie gesetzlich in der Kranken- oder Pflegeversicherung pflichtversichert sind, behalten wir in der Regel Ihre zu zahlenden Beiträge von Ihrer Rente ein und leiten diese an Ihre zuständige Kranken- und Pflegekasse weiter. Ausnahmen können sich ergeben, wenn Sie zum Beispiel neben Ihrem Rentenbezug noch eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben.
Sind Sie freiwillig oder privat versichert, müssen Sie selbst Ihre Beiträge an Ihre Kranken- oder Pflegekasse zahlen.
Das hängt davon ab, wie Sie versichert sind. Bei privater oder freiwilliger Versicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- und Pflegekasse.
Sind Sie gesetzlich in der Kranken- oder Pflegeversicherung pflichtversichert, gilt folgendes: Für Ihre Rente von der landwirtschaftlichen Alterskasse ist für die Bemessung der Beiträge die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Seit dem Jahr 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen 14,6 Prozent. Dieser wird dann noch um den hälftigen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöht. Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus.
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse beträgt zurzeit 14,60 Prozent. Anstelle des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages gilt für Sie als LKK-Pflichtversicherter der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt aktuell (ab 01.01.2025) bei 2,50 Prozent.
14,60 Prozent + 2,50 Prozent = 17,10 Prozent, geteilt durch 2 = 8,55 Prozent
Sind Sie bei der LKK pflichtversichert, werden von Ihrer Bruttorente 8,55 Prozent für Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 4,00 Prozent, wenn Sie kinderlos, nach dem 31. Dezember 1939 geboren und mindestens 23 Jahre alt sind.
Für Eltern mit einem oder mehreren Kindern beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,40 Prozent. Dieser reduziert sich für Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind für die Zeit, in der das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden somit bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt.
Daraus ergeben sich folgende Beitragssätze zum 01.07.2023:
- mit 2 Kindern verringert sich der PV-Beitrag auf 3,15 %
- mit 3 Kindern verringert sich der PV-Beitrag auf 2,90 %
- mit 4 Kindern verringert sich der PV-Beitrag auf 2,65 %
- mit 5 Kindern (oder mehr) verringert sich der PV-Beitrag auf 2,40 %.
Haben Sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge gegenüber Ihrem Dienstherrn, beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag die Hälfte.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, können Sie von der landwirtschaftlichen Alterskasse zu Ihrer Rente einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten.
Sind Sie bereits in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, kann ein Zuschuss zur Krankenversicherung nicht gezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse bereits einen Zuschuss zur Ihrer Krankenversicherung erhalten.
Bei weiteren Fragen zum Zuschuss zur Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an uns. Wir beraten Sie gerne.
- Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung PDF, nicht barrierefrei, 517 KB
- Hinweise zum Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung PDF, nicht barrierefrei, 478 KB
- Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse PDF, nicht barrierefrei, 60.9 KB
- Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmen PDF, nicht barrierefrei, 70.7 KB
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenversorgung Bahnbeamten- oder Postbeamtenkrankenkasse PDF, nicht barrierefrei, 61.4 KB